Verschiedenes

Unternehmensgründung – Diese Steuern kommen auf Start-ups zu

Wer gerade dabei ist, ein Unternehmen zu gründen, ist zumeist mit seinen eigenen Produkten und Dienstleistungen sowie der Suche nach potenziellen Kunden beschäftigt. In der Vorbereitungsphase ist es jedoch auch wichtig, sich damit auseinanderzusetzen, zu welcher Steuerlast es im laufenden Betrieb voraussichtlich kommen wird. Doch welche Steuern gibt es für Unternehmer und in welchem Fall werden diese fällig? Eine Übersicht der wichtigsten Steuern für Existenzgründer gibt es in diesem Beitrag.

Steuer #1: Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer

Ob Start-ups Körperschaftssteuer oder Einkommenssteuer bezahlen, ist von der Rechtsform des neuen Unternehmens abhängig. Alle natürlichen Personen müssen Einkommenssteuer bezahlen, während bei juristischen Personen stattdessen die Körperschaftssteuer eingehoben wird.

Doch was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen? Grundsätzlich gilt jeder Mensch als natürliche Person. Im Sinne der Rechtsformen für Unternehmen sind damit die sogenannten Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die offene Handelsgesellschaft gemeint. Als juristische Personen gelten in diesem Fall die Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Aktiengesellschaft.

Die Einkommenssteuer wird auf den Gewinn eingehoben, den ein Unternehmer anteilig vom Unternehmensgewinn bekommt. Macht das Unternehmen hingegen Verluste, muss auch keine Einkommenssteuer bezahlt werden.

Bei einem Gewinn einer Kapitalgesellschaft wird die Körperschaftssteuer fällig. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer gibt es dafür einen fixen Steuersatz in der Höhe von 15 Prozent.

Steuer #2: Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer spielt es keine Rolle, ob es sich um eine juristische oder eine natürliche Person handelt. Von der Steuer befreit sind lediglich die sogenannten Freiberufler. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Anwälte, Journalisten und künstlerisch tätige Personen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Wer für sein Unternehmen einen Gewerbeschein beantragen muss, ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet, die Gewerbesteuer abzuführen. Die Höhe der Steuer wird auf den Gewinn eines Unternehmens berechnet.

Sie setzt sich zusammen aus dem Gewerbesteuersatz, der für alle Unternehmer in Deutschland gleich hoch ist und dem Gewerbesteuerhebesatz, der von jeder Gemeinde selbst festgelegt wird und deshalb unterschiedlich hoch ausfällt. Entscheidend dafür ist der Sitz des Unternehmens.

Da es für Personengesellschaften auch noch einen Freibetrag gibt, ist die genaue Berechnung der Gewerbesteuer eine recht komplizierte Angelegenheit. Deshalb übernimmt diesen Job das Finanzamt selbst und informiert Unternehmer über den Endbetrag, der in weiterer Folge quartalsweise bezahlt werden muss.

Steuer #3: Lohnsteuer

Wer sein Start-up nicht allein von der eigenen Garage aus betreibt, sondern sich dafür ein Büro in der näheren Umgebung mietet und dazu auch noch ein paar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellt, muss für diese einen Teil ihrer Lohnsteuer bezahlen.

Die Anmeldung erfolgt dabei verpflichtend über das elektronische Steuerportal ELSTER. Wer zu Beginn keine Fehler machen möchte, sollte professionelle Software zur Lohnabrechnung einsetzen oder diese Aufgabe zunächst in Abstimmung mit dem Steuerberater erledigen. Denn die Tücken bei der Abrechnung stecken oftmals im Detail, beispielsweise bei Sachbezügen wie etwa Essensgutscheinen oder einem Dienstfahrzeug.

Die Lohnsteueranmeldung erfolgt über das verpflichtende elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Alle Unternehmer, die Personal beschäftigen, müssen sich dort einmalig als Arbeitgeber registrieren. In weiterer Folge muss jeder Arbeitnehmer, der eingestellt wird, bei ElStAM gemeldet werden, damit die Lohnsteuer korrekt abgeführt werden kann.

Die genaue Höhe berechnet sich dabei aus den sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Dazu gehören unter anderem die Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Konfession bzw. Kirchenzugehörigkeit.

Steuer #4: Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um jene Steuer, die ein Unternehmer in Deutschland auf seine Produkte oder Dienstleistungen aufschlägt. Er erhält diese Steuer vom Konsumenten bezahlt und muss sie in weiterer Folge im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig an das Finanzamt abführen.

Gleichzeitig erhält er dabei die Umsatzsteuer, die er selbst für den Kauf von Waren oder Leistungen bezahlt hat, zurück. In der Fachsprache ist in diesem Fall von der Vorsteuer die Rede.

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer für alle Unternehmer mit einer Ausnahme verpflichtend zu berechnen und auf den Rechnungen auszuweisen. Die sogenannten Kleinunternehmer sind jedoch davon befreit. Die Einstufung als solcher ist dann möglich, wenn die Umsätze im vorigen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht übertrafen und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro liegen werden.

Wer innerhalb der EU mit anderen Unternehmen Geschäfte macht, benötigt dafür eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-ID ist für die innereuropäische Rechnungsstellung zwingend erforderlich. Bei Geschäften innerhalb Deutschlands kann wahlweise die Umsatzsteuer-ID oder die Steuernummer auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Zeige mehr

Ähnliche Artikel

2 Kommentare

  1. Ich bin seit kurzem selbstständig. Gut zu erfahren, dass man hier auch eine Gewerbesteuer machen muss. Aber ich wende mich an einen Steuerberater.

  2. Ich habe vor ein paar Monaten mit dem freiberuflichen Arbeiten angefangen. Ich wusste noch nicht, dass wenn ich kein Gewerbe anmelden muss, auch keine Gewerbesteuer bezahlen muss. Da ich mich trotzdem allgemein nicht so gut mit dem Thema Steuern auskenne, werde ich mir eine Steuerberatung für Firmen suchen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"